In einem Beschluß vom 23.09.2009 hat der 3. Zivilsenat des
BGH (III.ZR 96/09) klargestellt, das derjenige , der sich mit einem
Suchauftrag an einen Makler wendet, ein Angebot auf Abschluß
eines kostenpflichtigen Nachweismaklervertrages abgibt.
Zur Annahme eines solchen Angebots durch den Makler genügt es, wenn dieser seine Tätigkeit aufnimmt. Eine behauptete Unentgeltlichkeit hat nach § 653 Abs. 1 BGB dann der Kunde
zu beweisen.