Wer Mitbewerber als “ schwarze Schafe “ bezeichnet handelt nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG wettbewerbswidrig.
Hierfür kann eine kollektive Herabsetzung nach Auffassung des OLG Hamm bereits ausreichen.
Für die Wertung des § 4 Nr. 7 UWG kommt es dabei nicht einmal darauf an, ob unangemessen abwertende und abfällige Äußerungen
im Einzelnen wahr sind, oder nicht.
( OLG Hamm Urteil vom 28.01.2010, Az.: 4 U 157/09)